Bauherreninfo
Genehmigung des Neuanschlusses
Was ist bei der Genehmigung zu berücksichtigen?
In vielen Städten und Gemeinden gilt die Regelung, dass jeder Grundstückseigentümer das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser mit einer eigenen unterirdischen Anschlussleitung in die öffentliche Abwasseranlage einleiten muss. Häufig wird auch die Errichtung eines Kontrollschachtes auf dem Grundstück gefordert. Meistens ist in der Entwässerungssatzung eine Ausnahmeregelung für die Beseitigung von Regenwasser vom Grundstück vorgesehen. Danach sind Versickerung, Nutzung oder Speicherung von Regenwasser gesondert zu beantragen.
Welche Unterlagen sind einzureichen?
Im Antragsformular (erhältlich beim Fachbereich Tiefbau und Stadterneuerung (66) (02041 / 70-3411 und -3418 der Stadt Bottrop) auf Erteilung einer Anschluss- und Betriebsgenehmigung für Hausanschlussleitungen werden folgende Angaben abgefragt:
- Angaben zum Grundstück (Gemarkung, Flur, Flurstück, Anschrift)
- Schäden an Seitenzuläufen
- Baubeschreibung des Bauvorhabens (Ein- oder Mehrfamilienhaus, Gewerbe etc.) und der geplanten Abwasseranlagen inklusive Materialangaben
- Angaben zum erwarteten Abwasser (Menge, Beschaffenheit, ggf. Inhaltsstoffe)
- Angaben zur Niederschlagswasserbeseitigung; bei Versickerungsanlagen: hydraulischer Nachweis nach DWA-A 138
Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Amtl. Lageplan im Maßstab: 1:1000 oder 1:500
- Entwässerungsplan im Maßstab 1:1000 oder 1:500
- Längsschnitt bzw. Höhenangaben im Maßstab 1:1000 oder 1:500
Ein Antragsformular sowie eine Auflistung der notwendigen Unterlagen zur Genehmigung erhalten Sie auch hier.
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Bauausführung
Was ist bei der Bauausführung zu beachten?
Fehler in Ihrer Grundstücksentwässerung können Rückstau ins Gebäude und Überflutung zur Folge haben und hohe Schäden an Gebäuden und Hausrat anrichten. Das kostet viel Zeit und Geld!
Bei Planung und Bau Ihrer Entwässerung sollten Bauherren daher insbesondere folgende Aspekte beachten:
- Mindestnennweite der Rohre 100 mm, Anschlussleitung an den öffentlichen Kanal 150 mm, Mindestgefälle 2 %,
- Niederschlagswasser ist auf dem Grundstück zurückzuhalten. Ausnahmen: wenn das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt oder der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist oder Anschlusszwang an ein bestehendes Netz besteht ,
- Sicherung gegen Rückstau versehen,
- Wartungsfreundliche Leitungsführung, d.h. Kontrollschacht, Revisionsöffnungen, keine Leitungen unter der Bodenplatte,
- Dränagen sind grundsätzlich nicht zulässig.
Im Hinblick auf die Reinigung der öffentlichen Kanalisation ist auch auf eine richtige Ausführung der Be- und Entlüftung der Abwasserleitungen zu achten, da es bei der Kanalreinigung mit Hochdruck ansonsten zu Ausblasungen der Geruchsverschlüsse kommen kann. Tipps und Hinweise hierzu finden Sie hier: „Hinweise für Eigentümer“
Was ist bei der Bauabnahme zu berücksichtigen?
Es liegt im Interesse des Bauherrn, dass die ordnungsgemäße Verlegung der Entwässerungsleitungen nach Fertigstellung überprüft wird, auch mit Blick auf die Gewährleistung durch den ausführenden Betrieb. Nach geltendem Recht (Landeswassergesetz NRW) und Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) müssen die Dichtheit sowie Zustand und Funktion durch einen anerkannten Sachkundigen festgestellt werden. Die Prüfung sollte i.d.R. im Auftragsumfang der Leitungsverlegung enthalten sein.
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